Der Unternehmensgegenstand einer tschechischen Gesellschaft definiert durch die Worte „Produktion, Handel und Dienstleistungen, die nicht in den Anlagen 1 bis 3 des Gewerbegesetzes angeführt sind“ als neuer Grund für Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung
Gehört Ihre tschechische Gesellschaft zu denen, die bisher den Unternehmensgegenstand in der Form „Produktion, Handel und Dienstleistungen, die nicht in den Anlagen 1 bis 3 des Gewerbegesetzes angeführt sind“ eingetragen haben? Dann sollten Sie wissen, dass der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik im Mai 2021 eine Entscheidung Az. 27 Cdo 3549/2020 getroffen hat, dass ein so definierter Unternehmensgegenstand offensichtlich unbestimmt ist und daher auch unrichtig.
Aufgrund dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wird es in Zukunft nicht möglich sein, eine Gesellschaft mit einem so definierten Unternehmensgegenstand zu registrieren.
Aber wie sieht es bei einer bestehenden Gesellschaft aus?
Ist das Unternehmen bisher mit dem Unternehmensgegenstand „Produktion, Handel und Dienstleistungen, die nicht in den Anlagen 1 bis 3 des Gewerbegesetzes angeführt sind“ eingetragen, ist eine Neubestimmung des Unternehmensgegenstandes und daher auch Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung erforderlich. Die Änderung muss selbstverständlich in das Handelsregister eintragen sein.
Falls die Gesellschaft den Unternehmensgegenstand nicht freiwillig ändert, kann das Registergericht sie auffordern, die Änderung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen. Wenn die Gesellschaft auf diese Aufforderung nicht reagiert, kann das Registergericht eine Geldstrafe bis zu 100.000 Kč verhängen (im extremsten Fall ist das Registergericht sogar berechtigt, ein Verfahren zur Löschung der Gesellschaft einzuleiten). Der unbestimmte Unternehmensgegenstand betrifft jedoch eine Vielzahl von Gesellschaften, so dass es eher unwahrscheinlich ist, dass alle umgehend zur Änderung aufgefordert werden.
Dennoch empfehlen wir, die Änderung bei der nächsten Hauptversammlung durchzuführen, denn durch diesen Schritt sparen Sie nicht nur die eventuellen Kosten für eine weiteren „überflüssigen“ Hauptversammlung, sondern auch Ihre Zeit.
Gerne beraten wir Sie bei gesellschaftsrechtlichen Änderungen.